Berufung

Die Rechtsmittel des Strafprozesses dienen dazu, gerichtliche Entscheidungen anzufechten. Ziel soll es sein, von einem übergeordneten Gericht die Überprüfung und Änderung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu erwirken.

Berufungen in Strafsachen sind in den §§ 312 bis 332 der Strafprozessordnung geregelt und gegen die Urteile des Amtsgerichts - des Strafrichters oder des Schöffengerichts - zulässig. Hat die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, muss die Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Wurde die Berufung verspätet eingelegt, wird sie vom Amtsgericht als unzulässig verworfen. Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. Das bedeutet, das eine vom Amtsgericht verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe noch nicht rechtskräftig ist und daher nicht vollstreckt werden darf. Die Berufung stellt eine zweite Tatsacheninstanz beim Landgericht dar; es wird also die gesamte Beweisaufnahme - sofern keine Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß erfolgt ist - erneut durchgeführt und der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu untersucht. Selbst neue Beweismittel sind in der Berufungsinstanz zulässig.

Bei der Berufung gilt das sogenannte "Verschlechterungsverbot". Das bedeutet, dass das Urteil erster Instanz in Art und Höhe der Rechtsfolgen (Strafen) nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verschlecherungsverbot dann nicht gilt, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel eingelegt hat.

In jedem Fall sollten Sie schon wegen der einzuhaltenden Fristen frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die Verteidigungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen zur Berufung. Sollte es dem Angeklagten aufgrund seiner Festnahme nicht möglich sein, selbst kurzfristigen Kontakt zu mir aufzunehmen, können Sie als Angehörige selbstverständlich auch kurzfristig telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen.

Als Strafverteidiger übernehme ich Ihren Fall auch in späteren Instanzen. Es kommen viele Mandanten, die es in der ersten Instanz ohne anwaltliche Vertretung versucht haben und die Übermacht von Gericht und Staatsanwaltschaft erlebt haben. Nur mit einem Rechtsanwalt an Ihrer Seite wird das Gleichgewicht in Strafprozessen hergestellt.


Begriffe

  • Zuständigkeit

    Funktionell zuständig für die Berufungsentscheidung ist die kleine Strafkammer des Landgerichts in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, §§ 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 Satz 1 GVG; Ausnahmsweise ist nach § 76 Abs. 3 Satz 1 GVG ein zweiter Berufsrichter hinzuzuziehen, wenn es sich um eine Berufung gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichtes (§ 29 Abs. 2 GVG) handelt.

  • Suspensiveffekt und Devolutiveffekt

    Suspensiveffekt (§ 316 Abs. 1 StPO) des Rechtsmittels bedeutet die Hemmung der Rechtskraft der bereits ergangenen Entscheidung. Devolutiveffekt bedeutet, dass die Berufung die Sache in die nächst höhere Instanz bringt.

  • Annahme der Berufung

    In gesondert geregelten Fällen bedarf es einer Annahme der Berufung:
    - bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen,
    - bei Verwarnung (§ 59 StGB) mit vorbehaltener Strafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen,
    - bei Verurteilung zu einer Geldbuße nach dem OWiG,
    - bei Freispruch des Angeklagten, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe beantragt hatte,
    - bei Einstellung des Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe beantragt hatte.
    Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sonst ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, der im Falle der Annahme der Berufung keiner Begründung bedarf (§ 322a Satz 3 StPO). Dieser ist nach § 322a Satz 2 StPO unanfechtbar. Einzige Ausnahme: eine sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn behauptet wird, es läge gar kein Fall der Annahmeberufung vor (§ 322 Abs. 2 StPO analog).